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§ 2 - Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV 1996)

neugefasst durch B. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2684; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Geltung ab 18.12.1996; FNA: 2330-9-1 Wohnungsbauwesen
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§ 2 Wegfall des Prämienanspruchs und Rückzahlung der Prämien



(1) Der Prämienanspruch entfällt, soweit bei Bausparverträgen

1.
prämienschädlich verfügt wird, oder

2.
die für die Zusatzförderung nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

Bereits ausgezahlte Prämien sind an die Bausparkasse oder an das zuständige Finanzamt zurückzuzahlen. Bei einer Teilrückzahlung von Beiträgen kann der Bausparer bestimmen, welche Beiträge als zurückgezahlt gelten sollen. Das gilt auch, wenn die Bausparsumme zum Teil ausgezahlt oder die ausgezahlte Bausparsumme teilweise schädlich verwendet wird oder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn unschädlich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes verfügt worden ist. Beabsichtigt im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes der Abtretungsempfänger im Zeitpunkt der Abtretung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag eine unverzügliche und unmittelbare Verwendung zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige (§ 15 der Abgabenordnung), so ist die Prämie dem Abtretenden auszuzahlen oder die Rückforderung bereits ausgezahlter Prämien auszusetzen, wenn der Abtretende eine Erklärung des Abtretungsempfängers über die Verwendungsabsicht beibringt.



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Frühere Fassungen von § 2 WoPDV 1996

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2008Artikel 6 Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
vom 29.07.2008 BGBl. I S. 1509

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 WoPDV 1996

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WoPDV 1996 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoPDV 1996 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
Artikel 6 EigRentG Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
... Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Abs. 3 Satz 2 ... In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Abs. 3 Satz 2 und 3" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die ... 6 sowie Abs. 3 Satz 2 und 3" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 2 ... In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 2" ersetzt. 2. § 20 wird wie folgt ...