Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 10 - Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)

neugefasst durch B. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2678; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
Geltung ab 18.12.1996; FNA: 2330-9 Wohnungsbauwesen
|

§ 10 Schlußvorschriften



(1) 1Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist vorbehaltlich Satz 2 erstmals für das Sparjahr 2009 anzuwenden. 2§ 1 Satz 1 und § 2 Absatz 2 Satz 10 in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) sind in allen offenen Fällen anzuwenden. 3§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) ist erstmals für das Sparjahr 2008 anzuwenden. 4Bei Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist die Prämie für Sparjahre vor 1996 nach § 4 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1783) festzusetzen. 5§ 4 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 29 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals bei nicht vertragsgemäßer Verwendung nach dem 31. Dezember 1998 anzuwenden. 6§ 4a Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 3 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) sind erstmals für Datenlieferungen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden.

(2) 1Beiträge an Bausparkassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), für die in den Kalenderjahren 1991 bis 1993 die Zusatzförderung nach § 10 Abs. 6 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1992 (BGBl. I S. 1405) in Anspruch genommen worden ist, müssen ausdrücklich zur Verwendung für den Wohnungsbau in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sein. 2Eine Verfügung, die § 2 Abs. 3 entspricht, nicht aber dem besonderen vertraglichen Zweck, ist hinsichtlich der Zusatzprämie und des zusätzlichen Höchstbetrages schädlich. 3Schädlich ist auch die Verwendung für Ferien- und Wochenendwohnungen, die in einem entsprechend ausgewiesenen Sondergebiet liegen oder die sich auf Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen.

(3) § 2a Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 3 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) sind erstmals für das Sparjahr 2021 anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 10 WoPG 1996

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 27 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 18.12.2019Artikel 26 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 11 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 13 Steuerbürokratieabbaugesetz
vom 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
aktuell vorher 01.08.2008Artikel 5 Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
vom 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
aktuellvor 01.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 WoPG 1996

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WoPG 1996 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoPG 1996 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 WoPG 1996 Schlußvorschriften (vom 01.01.2021)
... 2 Abs. 1 Nr. 1), für die in den Kalenderjahren 1991 bis 1993 die Zusatzförderung nach § 10 Abs. 6 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1992 (BGBl. I S. 1405) in Anspruch ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV 1996)
neugefasst durch B. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2684; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
§ 2 WoPDV 1996 Wegfall des Prämienanspruchs und Rückzahlung der Prämien (vom 01.08.2008)
... verfügt wird, oder 2. die für die Zusatzförderung nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Bereits ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
Artikel 5 EigRentG Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
... Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Abs. 3 Satz 2" ersetzt. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 11 JStG 2010 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
... „(§ 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes)" ersetzt. 2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. ...

Steuerbürokratieabbaugesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 13 StBürokratAbG Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
... b werden die Wörter „und Datenträger" gestrichen. 3. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 4a Abs. 3 Satz 1 und § 9 ...