(1) Zur Feststellung, ob die von dem Spendertier entnommenen Proben die Voraussetzungen des §
10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des
Tierzuchtgesetzes erfüllen, sind zu untersuchen:
- 1.
- bei Bullen
- a)
- eine Blutprobe auf Brucellose der Rinder,
- b)
- eine Blutprobe auf Enzootische Leukose der Rinder,
- c)
- eine Blutprobe auf Bovine Virusdiarrhoe (Virusnachweis),
- d)
- zwei Blutproben im Abstand von drei Wochen auf Bovines Herpesvirus Typ 1 (Antikörpernachweis),
- e)
- eine Präputialspülprobe oder eine Spülprobe, die unmittelbar nach der Samenentnahme von der Innenwand der künstlichen Scheide entnommen wird, auf den Erreger der Trichomonadenseuche der Rinder (Tritrichomonas fetus) und der Vibrionenseuche der Rinder (Campylobacter fetus subspecies veneralis),
- 2.
- bei Ebern
- a)
- eine Blutprobe auf Brucellose der Schweine,
- b)
- eine Blutprobe auf Schweinepest,
- c)
- eine Blutprobe auf das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit bei Ebern, die nach dem 1. September 1989 geboren sind,
- d)
- eine Blutprobe auf Leptospirose hinsichtlich folgender Serotypen: pomona, grippotyphosa, tarassovi, hardjo, bratislava, ballum,
- 3.
- bei Hengsten
- a)
- eine Blutprobe auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer,
- b)
- eine Samen-, Vorsekret- oder Harnröhrenprobe und eine Eichelgrubentupferprobe auf den Erreger der Kontagiösen Equinen Metritis,
- c)
- eine Blutprobe auf Antikörper gegen den Erreger der Beschälseuche der Pferde.
Die Untersuchung nach Nummer 2 Buchstabe d ist entbehrlich, wenn das Tier durch zwei Wochen auseinanderliegende Streptomycingaben gegen Leptospirose behandelt wird.
(2) Die Untersuchung ist durchzuführen
- 1.
- auf Brucellose der Rinder und der Schweine nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Brucellose-Verordnung,
- 2.
- auf Enzootische Leukose der Rinder nach § 1 Abs. 3 der Rinder-Leukose-Verordnung,
- 3.
- auf Schweinepest nach § 7 Abs. 3 der Schweinepest-Verordnung.