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Änderung § 4 BPflV vom 30.07.2026

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§ 4 BPflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2026 geltenden Fassung
§ 4 BPflV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Leistungsbezogener Vergleich


(1) 1 Zur Unterstützung der Vertragsparteien nach § 11 bei der Vereinbarung eines leistungsgerechten Gesamtbetrags, eines leistungsgerechten krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts und sonstiger leistungsgerechter krankenhausindividueller Entgelte, erstellen die Vertragsparteien auf Bundesebene einen leistungsbezogenen Vergleich. 2 In die Ermittlung der Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs sind insbesondere einzubeziehen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Leistungen,

(Text neue Fassung)

1. die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Leistungen und Kosten,

2. die regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung nach § 6 Absatz 2,

3. die vereinbarten Entgelte sowie

4. die personelle Ausstattung für die Erbringung der jeweiligen Leistungen.

3 Auf der Grundlage der Daten nach Satz 2 und der Vorgaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 9 sind als Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs insbesondere auszuweisen

1. nach Leistungen oder Leistungsgruppen differenzierend die Bandbreite der vereinbarten Entgelte und statistische Lage- und Streumaße zu diesen Entgelten,

vorherige Änderung

2. die regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung nach § 6 Absatz 2 sowie

3. der Umfang der personellen Ausstattung.



2. die regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung nach § 6 Absatz 2,

3. der Umfang der personellen Ausstattung und

4. der Umfang der therapeutischen und der weiteren Personalkosten sowie der Sachkosten.


4 Die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs sind grundsätzlich bundes- und landesweit auszuweisen und unter gesonderter Berücksichtigung der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach Fachgebieten zu untergliedern.

(2) 1 Die Krankenhäuser übermitteln die Daten nach Absatz 1 Satz 2 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. 2 Dieses ermittelt die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach Absatz 1 Satz 3 und stellt sie den Vertragsparteien nach § 11 und den Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zur Verfügung. 3 Die Ergebnisse sind so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie für die Vorklärung nach § 11 Absatz 5 genutzt werden können. 4 Kommt das Krankenhaus seiner Übermittlungspflicht nach Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, übermitteln die anderen Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 Satz 1 die Daten nach Absatz 1 Satz 2 auf dessen Anforderung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus.



(heute geltende Fassung)