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Änderung § 4 BPflV vom 30.07.2026
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| § 4 BPflV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2026 geltenden Fassung | § 4 BPflV n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Leistungsbezogener Vergleich | |
(1) 1 Zur Unterstützung der Vertragsparteien nach § 11 bei der Vereinbarung eines leistungsgerechten Gesamtbetrags, eines leistungsgerechten krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts und sonstiger leistungsgerechter krankenhausindividueller Entgelte, erstellen die Vertragsparteien auf Bundesebene einen leistungsbezogenen Vergleich. 2 In die Ermittlung der Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs sind insbesondere einzubeziehen | |
| (Text alte Fassung) 1. die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Leistungen, | (Text neue Fassung) 1. die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Leistungen und Kosten, |
2. die regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung nach § 6 Absatz 2, 3. die vereinbarten Entgelte sowie 4. die personelle Ausstattung für die Erbringung der jeweiligen Leistungen. 3 Auf der Grundlage der Daten nach Satz 2 und der Vorgaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 9 sind als Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs insbesondere auszuweisen 1. nach Leistungen oder Leistungsgruppen differenzierend die Bandbreite der vereinbarten Entgelte und statistische Lage- und Streumaße zu diesen Entgelten, | |
2. die regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung nach § 6 Absatz 2 sowie 3. der Umfang der personellen Ausstattung. | 2. die regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung nach § 6 Absatz 2, 3. der Umfang der personellen Ausstattung und 4. der Umfang der therapeutischen und der weiteren Personalkosten sowie der Sachkosten. |
4 Die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs sind grundsätzlich bundes- und landesweit auszuweisen und unter gesonderter Berücksichtigung der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach Fachgebieten zu untergliedern. (2) 1 Die Krankenhäuser übermitteln die Daten nach Absatz 1 Satz 2 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. 2 Dieses ermittelt die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach Absatz 1 Satz 3 und stellt sie den Vertragsparteien nach § 11 und den Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zur Verfügung. 3 Die Ergebnisse sind so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie für die Vorklärung nach § 11 Absatz 5 genutzt werden können. 4 Kommt das Krankenhaus seiner Übermittlungspflicht nach Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, übermitteln die anderen Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 Satz 1 die Daten nach Absatz 1 Satz 2 auf dessen Anforderung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. | |
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