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Artikel 5 - GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BSaStabG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Bundespflegesatzverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2026 BPflV § 3, § 4, § 9, § 15, mWv. 1. Januar 2027 offen

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der Gesamtbetrag darf den um den für das jeweilige Kalenderjahr nach § 9 Absatz 1b Satz 1 bis 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten oder festgelegten oder nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes festgesetzten Veränderungswert veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit eine Überschreitung durch die in Satz 4 Nummer 5 oder 7 genannten Tatbestände bedingt ist oder soweit im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Überschreitung aufgrund der in Satz 4 Nummer 1 oder 2 genannten Tatbestände ist nur zulässig, wenn die Veränderung der Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes begründet oder wenn die Überschreitung durch Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen bedingt ist."

bb)
Die Sätze 8 bis 10 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass bis einschließlich im Jahr 2025 eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist. Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass ab dem Jahr 2026 eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde oder die für die Stellenbesetzung vereinbarten Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, dass nicht entstandene Kosten für nicht besetzte Stellen oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum auszugleichen sind und der Gesamtbetrag in der nächstmöglichen Vereinbarung in der Höhe abzusenken ist, in der Kosten für nicht besetzte Stellen nicht entstanden sind oder in der Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden. Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach den Sätzen 8 oder 9 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl oder der für die Stellenbesetzung vereinbarten Mittel vorliegt. Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags nach den Sätzen 8 oder 9 eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Gesamtbetrag in der nächstmöglichen Vereinbarung in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen."

b)
In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 wird jeweils die Angabe „75 Prozent" durch die Angabe „37,5 Prozent" ersetzt.

2.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Leistungen und Kosten,".

b)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 2 sowie" durch die Angabe „§ 6 Absatz 2," ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „Ausstattung." durch die Angabe „Ausstattung und" ersetzt.

cc)
Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
der Umfang der therapeutischen und der weiteren Personalkosten sowie der Sachkosten."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027

3.
§ 5 Absatz 6 wird gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 5 wird gestrichen.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„In den übrigen Fällen entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes."

5.
In § 15 Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe „§ 6 Absatz 1 oder 4" die Angabe „zu vereinbaren ist" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 5 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 GKV-BSaStabG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-BSaStabG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 GKV-BSaStabG Inkrafttreten
... b, Nummer 62, 64 bis 66, 68 Buchstabe b und Nummer 69, Artikel 2 Nummer 1, Artikel 3 Nummer 1, Artikel 5 Nummer 3 , Artikel 6 und Artikel 7 Nummer 0a und 1 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Artikel ...