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Änderung § 7 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 25.08.2020

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.08.2020 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Anordnungen des Ordnungspersonals, Anwendung unmittelbaren Zwangs, Hausverbot


(Text neue Fassung)

§ 7 Anordnungen des Ordnungspersonals, Hausverbot


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

vorherige Änderung

(2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung kann unmittelbarer Zwang im Sinne des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes ausgeübt werden.

(3)
Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Bundestages verwiesen werden.

(4) Der
Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen.



(2) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Bundestages verwiesen werden.

(3) Die Präsidentin oder der
Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen.

(heute geltende Fassung) 

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