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Änderung § 9 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 25.08.2020

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.08.2020 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.08.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1949

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Bibliothek, Archiv, Sondereinrichtungen


Für die Benutzung der Bibliothek, der Archive und anderer Sondereinrichtungen sind die entsprechenden Benutzungsordnungen maßgebend.