Änderung § 10 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 25.08.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 Hausordnung des Deutschen Bundestages, alle Änderungen durch Bekanntmachung BTHONB 2020 am 25. August 2020 und Änderungshistorie der BTHO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.08.2020 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.08.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1949

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Schlussbestimmungen


(1) 1 Der Präsident des Deutschen Bundestages kann aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigungen von Besuchern oder Besuchergruppen einschränken oder versagen. 2 Er entscheidet über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Hausordnung.

(2) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung seines Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen.






Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed