§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.08.2020 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 25.08.2020 geltenden Fassung durch B. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1949 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Schlussbestimmungen | |
(1) 1 Der Präsident des Deutschen Bundestages kann aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigungen von Besuchern oder Besuchergruppen einschränken oder versagen. 2 Er entscheidet über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Hausordnung. (2) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung seines Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen. |