§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2023 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2023 geltenden Fassung durch B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Anordnungen des Ordnungspersonals, Hausverbot | |
(1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten. (2) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Bundestages verwiesen werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen. | (Text neue Fassung) (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen. |