Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Hausordnung des Deutschen Bundestages am 16.05.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Mai 2023 durch Bekanntmachung der BTHONB 2023 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BTHO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2023 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zutrittsberechtigung
§ 3 Plenarsaal
§ 4 Verhalten in Gebäuden
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Besondere Verhaltensregeln für die Besucher von Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien
(Text neue Fassung)

§ 5 Besondere Verhaltensregeln für die Besucherinnen und Besucher von Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien
§ 6 Bild- und Tonaufnahmen, Medien
§ 7 Anordnungen des Ordnungspersonals, Hausverbot
§ 8 Besondere Veranstaltungen, Pachtbetriebe
§ 9 Bibliothek, Archiv, Sondereinrichtungen
§ 10 Schlussbestimmungen
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang zur Hausordnung


Anhang (weggefallen)
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Geltungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Gebäude des Deutschen Bundestages (= der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) dienen der parlamentarischen Arbeit. 2 In ihnen übt der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. 3 Es gilt diese Hausordnung.



1 Die Gebäude des Deutschen Bundestages (sämtliche der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Absatz 2 GO-BT) dienen der parlamentarischen Arbeit. 2 In ihnen übt die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. 3 Es gilt diese Hausordnung.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Zutrittsberechtigung


(1) Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages haben

1. a) die Mitglieder des Deutschen Bundestages,

b) die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie deren Beauftragte,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,

2. Inhaber eines nach Absatz 2 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Bundestagsausweises,

3. bei berechtigtem Anlass Inhaber eines nach den Absätzen 3 bis 6 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Ausweises.



c) die Bevollmächtigten der Länder beim Bund als Mitglieder des Ständigen Beirates des Bundesrates,

d)
die oder der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,

2. Inhaberinnen und Inhaber eines nach Absatz 2 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Bundestagsausweises,

3. bei berechtigtem Anlass Inhaberinnen und Inhaber eines nach den Absätzen 3 bis 6 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Ausweises.

(2) Einen Bundestagsausweis erhalten

1. auf Grund ihres Mitgliedsausweises

a) die deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments,

b) sachverständige Mitglieder der Enquete-Kommissionen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages,



2. ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages,

3. auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die Bediensteten der Verwaltung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, wenn diesen kein elektronischer Dienstausweis ausgestellt wurde,



a) die Bediensteten der Verwaltung des Deutschen Bundestages (auch in Form eines elektronischen Dienstausweises),

b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) die mit einem Arbeitsvertrag oder als Praktikantin oder Praktikant beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Deutschen Bundestages,



c) die mit einem Arbeitsvertrag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Deutschen Bundestages,

d) die in den Büros im Deutschen Bundestag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments,

vorherige Änderung nächste Änderung

e) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft,

4.
die Mitglieder der G 10-Kommission,

5.
der Ständige Bevollmächtigte des Parlamentarischen Kontrollgremiums.



4. Praktikantinnen und Praktikanten der Verwaltung des Deutschen Bundestages, der Fraktionen oder der Mitglieder des Deutschen Bundestages,

5.
die Mitglieder der G 10-Kommission,

6. die oder
der Ständige Bevollmächtigte des Parlamentarischen Kontrollgremiums,

7. die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag.


(3) 1 Einen Bundestagsausweis können ferner erhalten

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Inhaber eines



1. Inhaberinnen und Inhaber eines

a) Dienstausweises einer obersten Bundes- oder Landesbehörde,

b) Protokollausweises (Kennzeichnung 'D') des Auswärtigen Amtes,

c) Dienstausweises des Sekretariats des Europäischen Parlaments oder der EU-Kommission,

wenn das Erfordernis nicht nur gelegentlicher Besuche besteht,

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medien in Form eines Bundestagspresseausweises (Kurzzeit- oder Jahresakkreditierung durch die Stabsstelle Presse und Medien).

2 Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises jeweils an der Pforte ein Tagesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben.

(4) 1 Andere Personen können für einen nicht nur gelegentlich erforderlichen Zutritt aus berechtigtem Anlass einen Bundestagsausweis mit einer Gültigkeitsdauer grundsätzlich bis maximal zum Ende des laufenden Kalenderjahres im Rahmen der geltenden Vorschriften erhalten. 2 Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises jeweils an der Pforte ein Tagesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Tagesausweise gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises erhalten auch

1.
auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments,

2. auf Grund ihres
Mitgliedsausweises die Mitglieder der deutschen Länderparlamente,

3. auf Grund ihres Beschäftigungsnachweises die nicht in den Büros beim Deutschen Bundestag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments.

(6) Gäste sind bei berechtigtem Anlass zutrittsberechtigt auf Grund



(5) Tagesausweise gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises erhalten auf Grund ihres Mitgliedsausweises die Mitglieder der deutschen Länderparlamente.

(6) Besucherinnen und Besucher sowie Gäste sind bei berechtigtem Anlass zutrittsberechtigt auf Grund

1. einer Einlasskarte,

2. eines Tagesausweises, der beim Pfortendienst gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises ausgegeben wird und zu einem einmaligen befristeten Zutritt berechtigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6a) 1 Die Ausstellung eines Bundestagsausweises erfolgt auf Antrag. 2 Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person bestehen. 3 Bei antragstellenden Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3, des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 (Jahresakkreditierungen) sowie des Absatzes 4 Satz 1 wird eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. 4 Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt mit Einwilligung der Betroffenen insbesondere durch Einsichtnahme in das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen Bundestag, in das Informationssystem der Polizei und in das Bundeszentralregister.

(6b) Ein Bundestagsausweis kann eingezogen werden, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Inhaberin oder des Inhabers bestehen.

(6c) 1 Bei Personen, die auf Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 (Kurzzeitakkreditierung), des Absatzes 5 und des Absatzes 6 aus berechtigtem Anlass Zutritt erhalten, wird zuvor eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. 2 Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt insbesondere durch Einsichtnahme in das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen Bundestag sowie in das Informationssystem der Polizei.



(6a) 1 Die Ausstellung eines Bundestagsausweises erfolgt auf Antrag. 2 Bei antragstellenden Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4, des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 (Jahresakkreditierungen) sowie des Absatzes 4 Satz 1 wird eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. 3 Die Zuverlässigkeitsüberprüfung verfolgt den Zweck, Gefahren für die Sicherheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie aller im Deutschen Bundestag Anwesenden abzuwehren und die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Gremien aufrechtzuerhalten. 4 Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt mit Einwilligung der Betroffenen insbesondere durch Einsichtnahme in das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen Bundestag, in das Informationssystem der Polizei und in das Bundeszentralregister. 5 Der Antrag auf Ausstellung eines Bundestagsausweises kann abgelehnt werden, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person bestehen oder wenn die Einwilligung in die Zuverlässigkeitsüberprüfung oder in eine gegebenenfalls im Einzelfall notwendige erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht erteilt wird.

(6b) 1 Die Zuverlässigkeitsüberprüfung einschließlich der damit verbundenen Abfragen kann während der Geltungsdauer der beantragten Zutrittsberechtigung wiederholt werden. 2 Ein Bundestagsausweis kann eingezogen werden, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Inhaberin oder des Inhabers bestehen oder ein Hausverbot ausgesprochen wurde.

(6c) 1 Bei Personen, die auf Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 (Kurzzeitakkreditierung) oder Satz 2 (gelegentliche Besuche), des Absatzes 4 Satz 2, des Absatzes 5 und des Absatzes 6 aus berechtigtem Anlass Zutritt erhalten, wird zuvor eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. 2 Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt insbesondere durch Einsichtnahme in das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen Bundestag sowie in das Informationssystem der Polizei.

(6d) Weitere Einzelheiten zum Zweck und Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Absatz 6a bis 6c werden in ergänzenden Regelungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 10 Absatz 2 festgelegt.


(7) Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Ausweis deutlich sichtbar vermerkt.

1. Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel die Zeit bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a gelten für die Dauer des Mandats, die Ausweise gemäß Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d gelten für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages beziehungsweise des Europäischen Parlaments.



2. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a gelten für die Dauer des Mandats, die Ausweise gemäß Absatz 2 Nummer 3 Buchstaben b bis d gelten für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages beziehungsweise des Europäischen Parlaments.

3. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a gelten in der Regel für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens bis zum Ende der Gültigkeit des Dienstausweises.

4. Die Ausweise nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden mit einer Gültigkeit als Kurzzeit- oder Jahresausweise ausgegeben.

5. Die Ausweise verlieren ihre Gültigkeit mit dem Tag, an dem der Antragsgrund wegfällt, und sind mit Wegfall der Gültigkeit an die ausgebende Stelle zurückzugeben.

(8) Alle den Zutritt berechtigenden Ausweise sind in den Gebäuden des Deutschen Bundestages grundsätzlich für jeden erkennbar offen zu tragen.

(9) Auf Verlangen der für Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben alle Inhaberinnen und Inhaber eines Bundestagsausweises, die sich in den Gebäuden des Deutschen Bundestages aufhalten, die Zutrittsberechtigung nachzuweisen und, soweit sich ihre Zutrittsberechtigung nicht aus Absatz 1 Nummer 1 ergibt, den Zweck ihres Aufenthaltes anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(10) 1 Besuchergruppen erhalten Zutritt nur in Begleitung eines Mitgliedes des Deutschen Bundestages beziehungsweise seines Beauftragten oder eines mit der Betreuung der Gruppe beauftragten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages. 2 Richtlinien zur Anmeldung, Einladung und Zuschussgewährung für Besuchergruppen bleiben unberührt.



(10) Einzelheiten zum Zutritt und Aufenthalt von Besucherinnen und Besuchern, Gästen sowie Besuchergruppen in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages werden in ergänzenden Bestimmungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 10 Absatz 2 festgelegt.

(11) Für Teilbereiche können für die Öffentlichkeit erweiterte Zutrittsmöglichkeiten eingeräumt werden.

(12) Personen, die die geforderten Zuverlässigkeitsüberprüfungen oder Sicherheitsmaßnahmen ablehnen, haben keinen Zutritt.



(heute geltende Fassung) 

§ 3 Plenarsaal


(1) Zutritt zum Plenarsaal des Deutschen Bundestages haben während der Sitzungen

1. a) die Mitglieder des Bundestages,

b) die Mitglieder der Bundesregierung, des Bundesrates sowie deren Beauftragte,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,

2. die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Bediensteten der Verwaltung des Deutschen Bundestages,



c) die Bevollmächtigten der Länder beim Bund als Mitglieder des Ständigen Beirates des Bundesrates,

d) der
oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,

2. die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages,

3. auf Grund einer Einlasskarte zur Regierungs- oder Bundesratsbank Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regierungs- und Bundesratsmitglieder.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Soweit auf den Tribünen Bereiche für bestimmte Personen oder Gruppen vorgesehen sind (Presse, Diplomaten, ausländische Delegationen und Gäste des Deutschen Bundestages), stehen sie in erster Linie diesen Personen bzw. den Angehörigen dieser Gruppen zur Verfügung.



(2) 1 Soweit auf den Tribünen Bereiche für bestimmte Personen oder Gruppen vorgesehen sind (Presse, Diplomatinnen und Diplomaten, ausländische Delegationen und Gäste des Deutschen Bundestages), stehen sie in erster Linie diesen Personen bzw. den Angehörigen dieser Gruppen zur Verfügung.

2 Darüber hinaus erhalten bevorzugt Zutritt

a) Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Länderparlamente,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Inhaber einer Einlasskarte, die von den Fraktionen oder dem Besucherdienst der Verwaltung des Deutschen Bundestages ausgegeben werden,



b) Inhaberinnen und Inhaber einer Einlasskarte, die von den Fraktionen oder dem Besucherdienst der Verwaltung des Deutschen Bundestages ausgegeben werden,

c) Besuchergruppen und Einzelbesucher, die vom Besucherdienst eingeladen oder zugelassen worden sind.

(3) 1 In sitzungsfreier Zeit kann der Plenarsaal unter sachkundiger Führung von den Besuchertribünen aus besichtigt werden. 2 Kindern unter zehn Jahren ist die Teilnahme nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Für den Zutritt zur Ostlobby während der Sitzungen gilt Absatz 1 entsprechend. 2 Zutritt haben auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder und Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie die zum Dienst in der Ostlobby eingeteilten Bediensteten des Deutschen Bundestages.



(4) 1 Für den Zutritt zur Ost- und Westlobby während der Sitzungen gilt Absatz 1 entsprechend. 2 Zutritt haben aus dienstlichem Anlass auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder und Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie die zum Dienst in der Ost- und Westlobby eingeteilten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages.

(heute geltende Fassung) 

§ 4 Verhalten in Gebäuden


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 In den Gebäuden des Deutschen Bundestages sind Ruhe und Ordnung zu wahren. 2 Die Besucher haben die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus Rücksicht zu nehmen. 3 Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Deutschen Bundestages, seiner Gremien, Organe und Einrichtungen zu stören.

(2) 1 Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung zugelassen. 2 Das Anbringen von Aushängen, insbesondere Plakaten, Postern, Schildern und Aufklebern an Türen, Wänden oder Fenstern in den allgemein zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages sowie an Fenstern und Fassaden dieser Gebäude, die von außen sichtbar sind, ist ausnahmslos nicht gestattet. 3 Das Recht der im Deutschen Bundestag gebildeten Fraktionen zur Öffentlichkeitsarbeit bleibt davon unberührt, soweit eine Anbringung unmittelbar an der Bausubstanz, beispielsweise an Türen, Wänden oder Fenstern, unterbleibt.



(1) 1 In den Gebäuden des Deutschen Bundestages sind Ruhe und Ordnung zu wahren. 2 Die Besucherinnen und Besucher haben die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus Rücksicht zu nehmen. 3 Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Deutschen Bundestages, seiner Gremien, Organe und Einrichtungen zu stören.

(2) 1 Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung zugelassen. 2 Das Anbringen von Aushängen, insbesondere von Plakaten, Postern, Schildern und Aufklebern an Türen, Wänden oder Fenstern in den allgemein zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages sowie an Fenstern und Fassaden dieser Gebäude, die von außen sichtbar sind, ist ausnahmslos nicht gestattet. 3 Das Recht der im Deutschen Bundestag gebildeten Fraktionen zur Öffentlichkeitsarbeit bleibt davon unberührt, soweit eine Anbringung unmittelbar an der Bausubstanz, beispielsweise an Türen, Wänden oder Fenstern, unterbleibt.

(3) 1 Die Werbung für oder der Vertrieb von Waren, die Durchführung von Sammelbestellungen sowie die Veranstaltung von Sammlungen sind in den Gebäuden des Deutschen Bundestages untersagt. 2 Dies gilt nicht für den Vertrieb von Waren in den Pachtbetrieben, aus Automaten, deren Aufstellung genehmigt wurde, sowie für den durch die zuständigen Stellen in Auftrag gegebenen Vertrieb aus Anlass internationaler Konferenzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Das Mitbringen von Waffen, Munition, Sprengstoffen, explosionsgefährlichen Stoffen und gefährlichen Werkzeugen sowie sonstigen Gegenständen, die dazu geeignet sind, für Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 verwendet zu werden, ist grundsätzlich nicht gestattet. 2 Näheres bestimmen ergänzende Regelungen des Präsidenten gemäß § 10 Absatz 2.

(5) Das Mitbringen von Tieren - ausgenommen Blindenführhunde - ist nicht gestattet.

(6) 1 Im Unterirdischen Erschließungssystem, in den Parkdecks und auf den sonstigen Verkehrsflächen finden die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechende Anwendung. 2 Ge- und Verbotsschilder sind zu beachten. 3 Parken ist nur im Rahmen der erteilten Berechtigung gestattet.



(4) 1 Das Mitbringen von Waffen, Munition, Sprengstoffen, explosionsgefährlichen Stoffen und gefährlichen Werkzeugen sowie sonstigen Gegenständen, die dazu geeignet sind, für Handlungen im Sinne des Absatz 1 Satz 3 verwendet zu werden, ist grundsätzlich nicht gestattet. 2 Näheres bestimmen ergänzende Regelungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 10 Absatz 2.

(5) Das Mitbringen von Fahrrädern, (Elektro-)Rollern und Tieren - ausgenommen Blindenführhunde und Diensthunde, die im Auftrag der Polizei beim Deutschen Bundestag eingesetzt werden - ist nicht gestattet.

(6) 1 Im Unterirdischen Erschließungssystem, in den Parkdecks und auf den sonstigen Verkehrsflächen finden die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechende Anwendung. 2 Ge- und Verbotsschilder sind zu beachten. 3 Parken ist nur im Rahmen der erteilten Berechtigung gestattet.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Besondere Verhaltensregeln für die Besucher von Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien




§ 5 Besondere Verhaltensregeln für die Besucherinnen und Besucher von Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Einzelbesucher und Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben. 2 Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen worden sind. 3 An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen.



(1) 1 Einzelbesucherinnen und Einzelbesucher sowie Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben. 2 Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen worden sind. 3 An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Besucherinnen und Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen.

(3) Während der Sitzungen sind Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Bild- und Tonaufnahmen, Medien


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit Einwilligung des Präsidenten des Deutschen Bundestages und nach Maßgabe der vom Präsidenten in Ausübung seines Hausrechts erlassenen Regelungen zur Medienberichterstattung benutzt werden. 2 Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese erkennbar oder lesbar sind, ist untersagt.



(1) 1 Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages und nach Maßgabe der in Ausübung des Hausrechts erlassenen Regelungen zur Medienberichterstattung benutzt werden. 2 Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese erkennbar oder lesbar sind, ist untersagt.

(2) Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien dürfen nur von den dazu ausgewiesenen Plätzen aus erfolgen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken sind untersagt; zu privaten Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und -räumen nur während sitzungsfreier Zeiten. 2 Die Rechte Dritter bleiben unberührt. 3 Die zu privaten Zwecken aufgenommenen Bild- und Tonaufnahmen dürfen nur privat und nichtkommerziell verbreitet werden. 4 Dies schließt private Internetseiten und internetbasierte soziale Medien ein. 5 Die Bild- und Tonaufnahmen dürfen nicht in einem Umfeld veröffentlicht werden, das rechtswidrige, gewaltverherrlichende, pornografische, rassistische oder antisemitische Inhalte aufweist.



(3) 1 Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken sind untersagt; zu privaten Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und -räumen nur während sitzungsfreier Zeiten. 2 Die Rechte Dritter bleiben unberührt. 3 Die zu privaten Zwecken aufgenommenen Bild- und Tonaufnahmen dürfen nur privat und nicht-kommerziell verbreitet werden. 4 Dies schließt private Internetseiten und internetbasierte soziale Medien ein. 5 Die Bild- und Tonaufnahmen dürfen nicht in einem Umfeld veröffentlicht werden, das rechtswidrige, gewaltverherrlichende, pornografische, rassistische oder antisemitische Inhalte aufweist.

(heute geltende Fassung) 

§ 7 Anordnungen des Ordnungspersonals, Hausverbot


(1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

(2) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Bundestages verwiesen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen.



(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen.

(heute geltende Fassung) 

§ 8 Besondere Veranstaltungen, Pachtbetriebe


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Über die Überlassung von Räumen des Bundestages für Veranstaltungen von Behörden, Organisationen oder anderen Stellen entscheidet der Präsident des Deutschen Bundestages. 2 Das Verfahren bei der Vergabe und Nutzung von Räumen der Fraktionen bleibt unberührt.

(2) Werden Räume in den Gebäuden des Bundestages für Veranstaltungen überlassen, kann der Deutsche Bundestag vom Veranstalter verlangen, dass hierzu nur Besucher zugelassen werden, die sich im Besitz einer von den Veranstaltern ausgestellten Eintrittskarte befinden.



(1) 1 Über die Überlassung von Räumen des Bundestages für Veranstaltungen von Behörden, Organisationen oder anderen Stellen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages. 2 Das Verfahren bei der Vergabe und Nutzung von Räumen der Fraktionen bleibt unberührt.

(2) Werden Räume in den Gebäuden des Bundestages für Veranstaltungen überlassen, kann der Deutsche Bundestag von Veranstaltenden verlangen, dass hierzu nur Besucherinnen und Besucher zugelassen werden, die sich im Besitz einer von den Veranstaltenden ausgestellten Eintrittskarte befinden.

(3) 1 Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 gilt die Hausordnung sinngemäß. 2 Das Gleiche gilt für Sonderveranstaltungen des Deutschen Bundestages.

(4) Soweit Dritten Räumlichkeiten auf Grund von Pacht- oder Mietverträgen überlassen werden, sind die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen maßgebend.



(heute geltende Fassung) 

§ 9 Bibliothek, Archiv, Sondereinrichtungen


Für die Benutzung der Bibliothek, der Archive und anderer Sondereinrichtungen sind die entsprechenden Benutzungsordnungen maßgebend.



(heute geltende Fassung) 

§ 10 Schlussbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Präsident des Deutschen Bundestages kann aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigungen von Besuchern oder Besuchergruppen einschränken oder versagen. 2 Er entscheidet über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Hausordnung.

(2) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung seines Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen.



(1) Diese Hausordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung des Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen oder über Ausnahmen von den Bestimmungen der Hausordnung entscheiden.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang zur Hausordnung




Anhang (weggefallen)


vorherige Änderung

§ 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) *)

§ 106b des Strafgesetzbuches (StGB)


---
*) Anm. d. Red.: Die jeweils geltende Fassung der beiden Paragraphen finden Sie über die beiden Links.