(1) Der Alkoholgehalt bestimmt sich für steuerliche Zwecke nach den Angaben auf den Fertigpackungen, es sei denn, diese Angaben weichen um mehr als 0,5% vol von dem tatsächlichen Alkoholgehalt ab.
(2) Die steuerbare Menge von Schaumwein in Fertigpackungen bestimmt sich nach deren Nennfüllmenge.