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§ 1 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu Teil 1 des Gesetzes

Zu § 1 des Gesetzes

§ 1 Alkoholgehalt, steuerbare Menge



(1) Der Alkoholgehalt bestimmt sich für steuerliche Zwecke nach den Angaben auf den Fertigpackungen, es sei denn, diese Angaben weichen um mehr als 0,5% vol von dem tatsächlichen Alkoholgehalt ab.

(2) Die steuerbare Menge von Schaumwein in Fertigpackungen bestimmt sich nach deren Nennfüllmenge.