(1) Der Schaumweinherstellungsbetrieb umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Umfüllen, Abfüllen, Be- oder Verarbeiten sowie zur verkaufsfertigen Herrichtung des Schaumweins, ebenso die Lagerstätten für Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwaltung befinden. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.
(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass
- 1.
- einzelne Räume, Raumteile und Flächen als nicht zum Herstellungsbetrieb gehörend behandelt werden,
- 2.
- einzelne Räume und Flächen in demselben Hauptzollamtsbezirk oder im Umkreis von bis zu 50 Kilometer als zum Herstellungsbetrieb gehörend behandelt werden.