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Zu den §§ 5, 8, 19 des Gesetzes - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu Teil 1 des Gesetzes

Zu den §§ 5, 8, 19 des Gesetzes

§ 3 Herstellungsbetrieb



(1) Der Schaumweinherstellungsbetrieb umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Umfüllen, Abfüllen, Be- oder Verarbeiten sowie zur verkaufsfertigen Herrichtung des Schaumweins, ebenso die Lagerstätten für Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwaltung befinden. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass

1.
einzelne Räume, Raumteile und Flächen als nicht zum Herstellungsbetrieb gehörend behandelt werden,

2.
einzelne Räume und Flächen in demselben Hauptzollamtsbezirk oder im Umkreis von bis zu 50 Kilometer als zum Herstellungsbetrieb gehörend behandelt werden.


§ 4 Antrag auf Herstellungserlaubnis



(1) Der Antrag auf Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,

2.
ein Lageplan des Herstellungsbetriebes mit Angaben der Funktionen der Räume,

3.
(weggefallen)

4.
eine Betriebserklärung mit der Beschreibung des Herstellungsverfahrens für jede Art von Schaumwein,

5.
eine Erklärung, ob und in welchem Umfang von Dritten bezogener Schaumwein gelagert werden soll,

6.
eine Erklärung des Antragstellers, ob er am innergemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung teilnehmen will,

7.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder aus Gründen der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.


§ 5 Erteilung der Herstellungserlaubnis



(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Schaumweinherstellungsbetriebes. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen näher festlegen. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20 zu leisten, soweit von Dritten bezogener Schaumwein nicht nur gelegentlich zur Lagerung in den Betrieb aufgenommen werden soll.

(2) (aufgehoben)




§ 6 Änderung von Verhältnissen



Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 4 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebes oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.




§ 7 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis



(1) Die Herstellungserlaubnis nach § 5 erlischt durch

1.
Widerruf,

2.
Verzicht,

3.
Fristablauf,

4.
Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 vorerst fort

1.
bei Übergabe des Herstellungsbetriebes an einen neuen Inhaber,

2.
bei Tod des Betriebsinhabers,

3.
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsinhabers,

4.
bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.

Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Der neue Betriebsinhaber, die Erben des bisherigen Betriebsinhabers, der Insolvenzverwalter und der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn

1.
auf eine Fortführung des Herstellungsbetriebes verzichtet,

2.
der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder

3.
eine neue Erlaubnis nicht erteilt

wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Betriebsinhaber über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung der Bestände des Betriebes eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.


§ 8 Einstellung, Ruhen und Wiederaufnahme des Herstellungsbetriebes



Will der Hersteller den Betrieb einstellen oder mehr als sechs Wochen ruhen lassen, so hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des Betriebes hat er spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen.


§ 9 (weggefallen)





§ 10 Lagerung



Der Schaumwein ist übersichtlich zu lagern.


§ 11 (weggefallen)





§ 12 Belegheft, Schaumweinsteuerbuch



(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat über die Zu- und Abgänge ein Schaumweinsteuerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt lässt anstelle des Schaumweinsteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den freien Verkehr im Schaumweinsteuerbuch für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden.


§ 13 Aufnahme von Rückwaren und anderen Waren



(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat den in den Herstellungsbetrieb zurückgenommenen Schaumwein (Rückware) als Zugang im Schaumweinsteuerbuch unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Inhaber des Herstellungsbetriebes beantragt Erlass oder Erstattung der Steuer für Rückwaren nach § 19 des Gesetzes dadurch, dass er die in einem Monat eingegangenen Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 22 überträgt.

(2) Anderer versteuerter Schaumwein kann gegen Steuervergütung in den Herstellungsbetrieb aufgenommen werden. Für das Steuerverfahren gelten Absatz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 5 (Versteuerungsnachweis) sinngemäß.


§ 14 Proben



(1) Der Hersteller hat die nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes steuerfrei entnommenen Proben als steuerfreien Abgang in der Lagerbuchführung nach § 12 Abs. 3 unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) (weggefallen)


§ 15 Untergang, Vernichtung im Herstellungsbetrieb



(1) Ist Schaumwein im Herstellungsbetrieb untergegangen, hat der Inhaber dies unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Soll im Herstellungsbetrieb befindlicher Schaumwein vernichtet werden, hat der Inhaber dies mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen. Die Vernichtung ist - soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet - amtlich zu überwachen. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Inhaber hat den untergegangenen oder vernichteten Schaumwein unverzüglich als steuerfreien Abgang in der Lagerbuchführung nach § 12 Abs. 2 aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung bedarf der Zustimmung des Hauptzollamts.


§ 16 Bestandsaufnahme im Herstellungsbetrieb



(1) Der Hersteller hat einmal jährlich im Herstellungsbetrieb eine Bestandsaufnahme durchzuführen und dem Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluß den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. In der Bestandsanmeldung hat er außerdem die seit der letzten Bestandsaufnahme hergestellten Schaumweinmengen anzugeben. Das Hauptzollamt kann zulassen, daß der Hersteller die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Hersteller hat die Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann an der Bestandsaufnahme teilnehmen.

(2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß alle oder einzelne Bestände aufgrund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, daß die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.

(3) Auf Anordnung des Hauptzollamts ist der Bestand im Herstellungsbetrieb amtlich festzustellen. Der Hersteller hat dazu auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können.

(4) Der Hersteller hat zu Fehl- oder Mehrmengen Stellung zu nehmen.

(5) Das Hauptzollamt kann Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1 befreien, wenn sichergestellt ist, daß dort Schaumwein ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet wird.