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§ 5 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 5 Erteilung der Herstellungserlaubnis



(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Schaumweinherstellungsbetriebes. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen näher festlegen. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20 zu leisten, soweit von Dritten bezogener Schaumwein nicht nur gelegentlich zur Lagerung in den Betrieb aufgenommen werden soll.

(2) (aufgehoben)



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Frühere Fassungen von § 5 SchaumwZwStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
vom 11.09.2006 BGBl. I S. 2130

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 SchaumwZwStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SchaumwZwStV Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis
... Die Herstellungserlaubnis nach § 5 erlischt durch 1. Widerruf, 2. Verzicht,  ...
§ 36 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 01.04.2008)
... §§ 1 bis 8, 10, 12 bis 31 und 32 bis 35a sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 23 des Gesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
Artikel 4 2. VerbrStuMonopolRÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... durch die Angabe „Zu § 20 Nr. 3 des Gesetzes" ersetzt. 2. § 5 Abs. 2 wird aufgehoben. 3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird die Angabe „2 ... Tag" ersetzt. 11. In § 38 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 5 Abs. 2 über den Erlaubnisschein und" gestrichen sowie das Wort „gelten" durch ... a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 5, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder § ...