§ 8 Einstellung, Ruhen und Wiederaufnahme des Herstellungsbetriebes
Will der Hersteller den Betrieb einstellen oder mehr als sechs Wochen ruhen lassen, so hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des Betriebes hat er spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen.
interne Verweise§ 43 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2007) ... mit § 21 Nr. 1, § 7 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 21 Nr. 2, § 8 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ...
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