(1) Inhaber von Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten haben den Antrag auf Zulassung eines Beauftragten nach §
11 Abs. 7 des Gesetzes bei dem für den Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Steuerlagerinhabers und des Beauftragten,
- 2.
- Steuernummer des Beauftragten beim zuständigen Finanzamt,
- 3.
- Umsatzsteueridentifikationsnummer des Steuerlagerinhabers,
- 4.
- Art des zu liefernden Schaumweins mit Angabe des Alkoholgehalts,
- 5.
- Höhe der Steuer, die voraussichtlich in einem Monat entsteht,
- 6.
- Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll.
Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
- 7.
- eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antragstellung einverstanden ist,
- 8.
- eine Erklärung über die Art der Aufzeichnungen, die der Beauftragte über die Lieferungen des Steuerlagerinhabers zu führen hat, und
- 9.
- eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. Vor Erteilung der Zulassung hat der Beauftragte Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich in einem Monat entsteht.
(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über die Lieferungen des Steuerlagerinhabers zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Beauftragte hat die Lieferungen unverzüglich aufzuzeichnen.
(5) Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt alle die Zulassung betreffenden Änderungen der Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen, insbesondere Änderungen im Kreis der berechtigten Empfänger, für die er tätig wird.
(6) Der Beauftragte hat als Steuerschuldner die Steueranmeldung nach §
11 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 43 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2007) ... Satz 4, § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 27 Abs. 6, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 31 Abs. 2 Satz 1, ... 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 5, § 27 Abs. 5 Satz 1 oder 3, § 28 Abs. 4 Satz 1 oder 3, § 32 Abs. 6 Satz 1, § 34 Abs. 3 Satz 1, § 37 Abs. 2 Satz 1 ...
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130