(1) Schaumwein ist in den Fällen des §
17 des Gesetzes mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) §
17 Abs. 1 des Gesetzes ist auf eine aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) zur Herstellung von Schaumwein nicht anwendbar.