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§ 33 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu Teil 1 des Gesetzes

Zu § 17 des Gesetzes

§ 33 Schaumwein aus Drittländern



(1) Schaumwein ist in den Fällen des § 17 des Gesetzes mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) § 17 Abs. 1 des Gesetzes ist auf eine aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) zur Herstellung von Schaumwein nicht anwendbar.