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§ 35 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 35 Anmeldung im Rahmen der Steueraufsicht, amtliche Probenentnahme



(1) Wer nicht nur gelegentlich zu gewerblichen Zwecken Schaumwein unmittelbar aus anderen Mitgliedstaaten erwerben will, hat diese Tätigkeit bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt anzumelden, wenn die Versteuerung durch eine andere Person durchgeführt wird. Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts Zusammenstellungen über die Lieferungen vorzulegen.

(2) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können im Rahmen der Steueraufsicht von Waren, die der Schaumweinsteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, oder von Umschließungen dieser Waren unentgeltlich Proben zu Untersuchungszwecken entnehmen.

 
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Zitierungen von § 35 SchaumwZwStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 01.04.2008)
... §§ 1 bis 8, 10, 12 bis 31 und 32 bis 35a sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 23 des Gesetzes ...
§ 43 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2007)
... Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 7, § 35 Abs. 1 Satz 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Anmeldung nicht, nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 5 VStuBrennOÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 35 werden folgende Angaben eingefügt: „Zu § 156 Abs. 1 der ... und 3" durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1 und 2" ersetzt. 6. Nach § 35 werden die Zwischenüberschrift „Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" und ...