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§ 35 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu Teil 1 des Gesetzes

Zu § 21 des Gesetzes und § 212 der Abgabenordnung

§ 35 Anmeldung im Rahmen der Steueraufsicht, amtliche Probenentnahme



(1) Wer nicht nur gelegentlich zu gewerblichen Zwecken Schaumwein unmittelbar aus anderen Mitgliedstaaten erwerben will, hat diese Tätigkeit bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt anzumelden, wenn die Versteuerung durch eine andere Person durchgeführt wird. Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts Zusammenstellungen über die Lieferungen vorzulegen.

(2) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können im Rahmen der Steueraufsicht von Waren, die der Schaumweinsteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, oder von Umschließungen dieser Waren unentgeltlich Proben zu Untersuchungszwecken entnehmen.