Werden mehr als 20 Liter Zwischenerzeugnisse nach §
15 in Verbindung mit §
23 Abs. 3 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass die Zwischenerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurden (§
14 des Gesetzes).