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§ 38 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 38 Innergemeinschaftliches Steueraussetzungsverfahren für Wein, Erlaubnis



(1) Inhaber von Betrieben nach § 27 Abs. 2 des Gesetzes, die im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren Wein in andere Mitgliedstaaten versenden wollen, haben vorbehaltlich des Absatzes 3 die Erlaubnis nach § 27 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich vor dem erstmaligen Versand in doppelter Ausfertigung bei dem für ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Ferner sind die Art, wie zum Beispiel Wein aus Weintrauben oder Obstwein, und die Menge der voraussichtlich jährlich in andere Mitgliedstaaten zu liefernden Weine mitzuteilen.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren. § 7 über Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis gilt sinngemäß.

(3) Inhaber von Betrieben mit einer Durchschnittserzeugung von weniger als 1.000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr (kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes spätestens eine Woche vor dem erstmaligen Versand in doppelter Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben. Zur Berechnung der Durchschnittserzeugung sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen. Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige gilt die Erlaubnis zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren als erteilt.

(4) Betriebe, deren Inhaber im Besitz einer Erlaubnis nach Absatz 2 oder 3 sind, gelten für den innergemeinschaftlichen Verkehr als Steuerlager.



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Frühere Fassungen von § 38 SchaumwZwStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
vom 11.09.2006 BGBl. I S. 2130

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 SchaumwZwStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
Artikel 4 2. VerbrStuMonopolRÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... Tag" durch die Wörter „zehnten Tag" ersetzt. 11. In § 38 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 5 Abs. 2 über den Erlaubnisschein und" ... die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 5, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder § 41 Abs. 2 Satz 3" sowie das anschließende Komma ...