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Zu Teil 3 des Gesetzes - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu Teil 3 des Gesetzes

Zu § 27 des Gesetzes

§ 38 Innergemeinschaftliches Steueraussetzungsverfahren für Wein, Erlaubnis



(1) Inhaber von Betrieben nach § 27 Abs. 2 des Gesetzes, die im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren Wein in andere Mitgliedstaaten versenden wollen, haben vorbehaltlich des Absatzes 3 die Erlaubnis nach § 27 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich vor dem erstmaligen Versand in doppelter Ausfertigung bei dem für ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Ferner sind die Art, wie zum Beispiel Wein aus Weintrauben oder Obstwein, und die Menge der voraussichtlich jährlich in andere Mitgliedstaaten zu liefernden Weine mitzuteilen.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren. § 7 über Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis gilt sinngemäß.

(3) Inhaber von Betrieben mit einer Durchschnittserzeugung von weniger als 1.000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr (kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes spätestens eine Woche vor dem erstmaligen Versand in doppelter Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben. Zur Berechnung der Durchschnittserzeugung sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen. Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige gilt die Erlaubnis zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren als erteilt.

(4) Betriebe, deren Inhaber im Besitz einer Erlaubnis nach Absatz 2 oder 3 sind, gelten für den innergemeinschaftlichen Verkehr als Steuerlager.




§ 39 Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren



(1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet Wein unter Steueraussetzung an ein Steuerlager oder den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat versenden will, hat für den Versand das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung auszufertigen. Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung bei der Beförderung des Weins mitzuführen. Die Sätze 1 bis 3 sowie § 29 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß, wenn Wein unter Steueraussetzung über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll.

(2) Wird Wein unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite bis vierte Ausfertigung der in Absatz 1 genannten Dokumente mitzuführen. Der Empfänger im Steuergebiet hat die zweite Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der Empfänger hat den bestätigten Rückschein unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird Wein unter Steueraussetzung ausgeführt, tritt an die Stelle des Empfängers die Zollstelle, an der der Wein das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt.

(3) Für Zusammenstellungen gilt § 23 Abs. 1 Satz 4, für die Vorführung gilt § 23 Abs. 5, für den Verkehr über EFTA-Staaten gilt § 25 Abs. 5, für Änderungen des Versandweges § 25 Abs. 3, für Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung § 30 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß.


§ 40 Belegheft, Buchführung



(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat über den Zugang und Abgang von Wein, der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Ein- und Ausgangsbücher als ausreichende Aufzeichnungen, es sei denn, das Hauptzollamt ordnet etwas anderes an.


§ 41 Berechtigter Empfänger



(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 27 Abs. 5 des Gesetzes Wein zu gewerblichen Zwecken aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten nicht nur gelegentlich beziehen will, hat den Antrag auf Zulassung schriftlich in doppelter Ausfertigung vor dem Bezug von Wein unter Angabe von Name, Geschäftssitz und Rechtsform sowie Art und voraussichtlicher Liefermenge des Weines beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung. Für Fortbestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 7 sinngemäß.

(3) Für die Führung eines Belegheftes sowie für die Aufzeichnungen gilt § 40 sinngemäß.

(4) Für den Bezug im Einzelfall gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sinngemäß.




Zu § 28 des Gesetzes

§ 42 Innergemeinschaftlicher Verkehr mit Wein des freien Verkehrs



(1) Wer Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument oder ein entsprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden, auszufertigen. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte "Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs - Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 29 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992" eingetragen sind.

(2) Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Begleitdokuments bei Beförderungen von Wein des freien Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten mitzuführen.

(3) Wer im Steuergebiet Wein des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten empfängt, kann diesen dem zuständigen Hauptzollamt in doppelter Ausfertigung mit dem Antrag anmelden, den Empfang des Weines amtlich zu bestätigen. Dazu hat der Empfänger die entsprechenden Liefer- und Frachtpapiere einzureichen sowie das zweite und das mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte Exemplar des Begleitpapiers nach Absatz 1 vorzulegen. Der Empfänger oder derjenige, der den Wein in das Steuergebiet verbringt, hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Wein unverändert vorzuführen.

(4) Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet haben die Anzeige nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 6 des Gesetzes über den Versandhandel mit anderen Mitgliedstaaten beim zuständigen Hauptzollamt in doppelter Ausfertigung abzugeben. Dabei sind die Mitgliedstaaten, in die Wein geliefert werden soll, sowie der voraussichtliche Lieferumfang anzugeben.

(5) Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder ihre Beauftragten können ihre in einem Kalendermonat durchgeführten Weinlieferungen dem für den Empfänger im Steuergebiet zuständigen Hauptzollamt mit dem Antrag auf Bestätigung der Lieferungen in doppelter Ausfertigung anmelden. Dazu sind die entsprechenden Liefer- und Frachtpapiere miteinzureichen. Der Versandhändler kann bei einem für einen Empfänger zuständigen Hauptzollamt beantragen, daß dieses für ihn zentral die Bestätigungen abgibt.

(6) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 über Versanddokumente gelten nicht für den Versandhandel.


§ 42a Transitverkehr mit Wein des freien Verkehrs



(1) Wird Wein des freien Verkehrs über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen Empfänger im Steuergebiet versandt, gilt § 42 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Der Beförderer hat den Wein auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaates ein Ereignis ein, durch das der beförderte Wein ganz oder teilweise in Verlust gerät, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Versender hat in Feld 3 des Begleitdokuments (§ 42 Abs. 1 Satz 1) den Hinweis "Transitverkehr/Wein des freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Er hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Transports hat der Empfänger die Übernahme des Weins auf der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.

(3) Soll Wein des freien Verkehrs regelmäßig im Transitverkehr befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Ausfertigung dieser Zulassung ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten.