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Synopse aller Änderungen der SchaumwZwStV am 01.04.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2008 durch Artikel 5 der VStuBrennOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchaumwZwStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Änderung von Verhältnissen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Will der Inhaber des Herstellungsbetriebes die nach § 4 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebes oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebes unverzüglich anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 4 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebes oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

§ 25 Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren


(1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet Schaumwein unter Steueraussetzung an ein Steuerlager oder den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Mitgliedstaat) versenden will, hat für den Versand das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 auszufertigen. Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat bei der Beförderung des Schaumweins die zweite bis vierte Ausfertigung mitzuführen.

(2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder die nach § 11 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes zugelassenen Personen haben Sicherheit für den Versand nach Maßgabe des § 26 zu leisten.

(3) Ändert sich während des Versands der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat der Versender oder der von ihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die Anzeigepflichtigen haben die Änderung unverzüglich in das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument einzutragen.

(4) Wird Schaumwein aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite bis vierte Ausfertigung der in Absatz 1 genannten Begleitpapiere bei der Beförderung mitzuführen. Der Empfänger hat nach § 23 Abs. 3 zu verfahren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Wird Schaumwein über das Gebiet von EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger des Schaumweins zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk "Unversteuerter Schaumwein" eingetragen werden. Der Versender hat eine Kopie der ersten Ausfertigung als Beleg zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Empfänger im Steuergebiet hat als Rückschein eine Ablichtung der fünften Ausfertigung des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieser Ausfertigung hat der Empfänger als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.



(5) Wird Schaumwein über das Gebiet von EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA 'Gemeinsames Versandverfahren' vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger des Schaumweins zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk 'Unversteuerter Schaumwein' eingetragen werden. Der Versender hat eine Kopie der ersten Ausfertigung als Beleg zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Empfänger im Steuergebiet hat als Rückschein eine Ablichtung der fünften Ausfertigung des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieser Ausfertigung hat der Empfänger als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(6) Für Zusammenstellungen gilt § 23 Abs. 1 Satz 4, für die Vorführung und Verschlußmaßnahmen gilt § 23 Abs. 5, für die Aufnahme in das Steuerlager im Steuergebiet gilt § 23 Abs. 7 sinngemäß.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) In den Fällen des Transitverkehrs (§ 11 Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes) gelten die Absätze 1 bis 3 und 6 sinngemäß.



(7) In den Fällen des Transitverkehrs (§ 11 Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes) gelten die Absätze 1 bis 4 und 6 sinngemäß.

§ 26 Leistung der Versandsicherheit


(1) Für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren kann Sicherheit für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit muß so ausgestaltet sein, daß sie bei Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung von allen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann.

(2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.

(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürgschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamtbürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, im Rahmen der Bürgschaft Steuerversandverfahren durchzuführen.

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(4) Die Leistung einer besonderen Versandsicherheit ist nicht erforderlich, wenn Schaumwein aus einem Steuerlager versandt wird, dessen Lagersicherheit der Höhe nach für den Versand ausreicht und außerdem die Anforderung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt.



(4) Die Leistung einer besonderen Versandsicherheit ist nicht erforderlich, wenn Schaumwein aus einem Schaumweinlager versandt wird, dessen Lagersicherheit der Höhe nach für den Versand ausreicht und außerdem die Anforderung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010) 

§ 27 Berechtigter Empfänger


(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Schaumwein nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz und Rechtsform des Antragstellers, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Art des Schaumweins, der in den Betrieb aufgenommen werden soll, sowie die Höhe der Steuer, die voraussichtlich in einem Monat entsteht, anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach neuestem Stand,

2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und den Verbleib des Schaumweins,

3. ein Lageplan des Betriebes mit Darstellung der für die Lagerung von Schaumwein vorgesehenen Lagerstätten,

4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beinträchtigt werden.

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(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. Vor der Zulassung ist Sicherheit für die Steuer nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten. Die Zulassung kann befristet werden.



(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. Vor der Zulassung ist Sicherheit für die Steuer nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten.

(4) Für Fortbestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 7 sinngemäß.

(5) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über den in seinen Betrieb aufgenommenen Schaumwein zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Die bezogenen Schaumweinmengen sind vom berechtigten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

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(6) Der berechtigte Empfänger ist verpflichtet, dem Hauptzollamt unverzüglich alle Änderungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse anzuzeigen. Das Gleiche gilt für eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.



(6) Der berechtigte Empfänger ist verpflichtet, dem Hauptzollamt unverzüglich alle Änderungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse schriftlich anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

(7) Der berechtigte Empfänger hat die Steueranmeldung nach § 11 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Eine Steueranmeldung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter nach § 28 die Steuer anmeldet.

(8) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des berechtigten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß der Schaumwein als in seinen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet am Ort der Lieferung daran Besitz erlangt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) Wer als berechtigter Empfänger nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes im Einzelfall Schaumwein unter Steueraussetzung beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art des Schaumweins schriftlich zu beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den Bezug verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Zulassung gilt Absatz 3 Satz 1 und 3, für die Steueranmeldung Absatz 7 und für die Aufnahme in den Betrieb Absatz 8 sinngemäß.



(9) Wer als berechtigter Empfänger nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes im Einzelfall Schaumwein unter Steueraussetzung beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art des Schaumweins schriftlich zu beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den Bezug verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Zulassung gilt Absatz 3 Satz 1 und 2, für die Steueranmeldung Absatz 7 und für die Aufnahme in den Betrieb Absatz 8 sinngemäß.

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§ 35a (neu)




§ 35a Kleinbetragsregelung


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Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.

§ 36 Zwischenerzeugnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

Die §§ 1 bis 8, 10, 12 bis 31 und 32 bis 35 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 23 des Gesetzes anzuwenden.



Die §§ 1 bis 8, 10, 12 bis 31 und 32 bis 35a sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 23 des Gesetzes anzuwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010) 

§ 41 Berechtigter Empfänger


(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 27 Abs. 5 des Gesetzes Wein zu gewerblichen Zwecken aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten nicht nur gelegentlich beziehen will, hat den Antrag auf Zulassung schriftlich in doppelter Ausfertigung vor dem Bezug von Wein unter Angabe von Name, Geschäftssitz und Rechtsform sowie Art und voraussichtlicher Liefermenge des Weines beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

vorherige Änderung

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung. Sie kann befristet erteilt werden. Für Fortbestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 7 sinngemäß.



(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung. Für Fortbestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 7 sinngemäß.

(3) Für die Führung eines Belegheftes sowie für die Aufzeichnungen gilt § 40 sinngemäß.

(4) Für den Bezug im Einzelfall gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sinngemäß.