§ 4 - Bundesrechnungshofgesetz (BRHG)

G. v. 11.07.1985 BGBl. I S. 1445; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 82 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 20.07.1985; FNA: 63-20 Bundeshaushalt
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§ 4 Prüfungsbeamte und weitere Bedienstete


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zum Bundesrechnungshof gehören auch die erforderlichen Prüfungsbeamten des höheren und gehobenen Dienstes sowie weitere Bedienstete.

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Zitierungen von § 4 BRHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BRHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeshaushaltsordnung (BHO)
G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 119 BHO Inkrafttreten
... im Bereich der Bundesverwaltung vom 7. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 199), 4. die §§ 4 , 6, 7, 8 und 9 des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes,  ...


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