§ 12 - Bundesrechnungshofgesetz (BRHG)

G. v. 11.07.1985 BGBl. I S. 1445; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 82 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 20.07.1985; FNA: 63-20 Bundeshaushalt
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§ 12 Zuständigkeit der Senate



Die Senate entscheiden

1.
in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 über die Antragstellung und im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2;

2.
auf Antrag eines Mitglieds, wenn in einem Kollegium Übereinstimmung nicht erzielt wird oder es sich um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelt;

3.
über die ihnen durch die Geschäftsordnung und den Großen Senat zugewiesenen Angelegenheiten.



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