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Synopse aller Änderungen des BRHG am 12.02.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Februar 2009 durch Artikel 15 des DNeuG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BRHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BRHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
BRHG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 82 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Mitglieder des Bundesrechnungshofes


(1) Mitglieder des Bundesrechnungshofes sind der Präsident, der Vizepräsident, die Leiter der Prüfungsabteilungen und die Prüfungsgebietsleiter.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident werden zu Beamten auf Zeit ernannt. Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt zwölf Jahre; sie endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Beamten die gesetzliche Altersgrenze erreichen. Der Präsident und der Vizepräsident treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Im übrigen finden auf sie die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes über die Beamten auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung.

(3) Die Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Sie sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. Der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Eine angemessene Anzahl der Mitglieder soll eine wirtschaftswissenschaftliche oder technische Vorbildung besitzen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Die Mitglieder des Bundesrechnungshofes besitzen richterliche Unabhängigkeit (Artikel 114 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Die für die Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängigkeit und Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend anzuwenden. § 48 Abs. 2 und 3 des Deutschen Richtergesetzes findet Anwendung.

(Text neue Fassung)

(4) Die Mitglieder des Bundesrechnungshofes besitzen richterliche Unabhängigkeit (Artikel 114 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Die für die Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängigkeit und Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend anzuwenden. § 48 Abs. 2, 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes findet Anwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Übergangsregelungen




§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das 60. Lebensjahr vollendet haben, gelten abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die folgenden Altersgrenzen:

1. Wenn sie beim Inkrafttreten des Gesetzes das 65. Lebensjahr vollendet haben, die Vollendung des 68. Lebensjahrs;

2. wenn sie beim Inkrafttreten des Gesetzes das 62. Lebensjahr vollendet haben, die Vollendung des 67. Lebensjahrs;

3. wenn sie beim Inkrafttreten des Gesetzes das 60. Lebensjahr vollendet haben, die Vollendung des 66. Lebensjahrs.

Unbeschadet des Satzes 1 können diese Mitglieder einen Antrag nach § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes stellen. Dem Antrag ist zu entsprechen.

(2) Die Geschäftsverteilung im Bundesrechnungshof und die Besetzung der Prüfungsgebiete sowie der Senate und des Großen Senats richten sich im Jahre 1985 nach den vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Bestimmungen.