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Änderung § 8 Schiedsamtsverordnung vom 23.07.2015

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

Die Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Bundesschiedsämter oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Bundesbeamten nach der Reisekostenstufe C. Der Anspruch richtet sich gegen den Bundesverband der Ortskrankenkassen.

(Text neue Fassung)

1 Die unparteiischen Mitglieder der Bundesschiedsämter und des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. 2 Der Anspruch richtet sich gegen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

 

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