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Änderung § 9 Schiedsamtsverordnung vom 23.07.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(Text alte Fassung)

Die Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsämter oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der Reisekostenstufe C. Der Anspruch richtet sich gegen die für die Geschäftsführung der Landesschiedsämter zuständige Stelle.

(Text neue Fassung)

1 Die Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsämter oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. 2 Der Anspruch richtet sich gegen die für die Geschäftsführung der Landesschiedsämter zuständige Stelle.

 (keine frühere Fassung vorhanden)