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Änderung § 9 Schiedsamtsverordnung vom 23.07.2015

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(Text alte Fassung)

Die Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsämter oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der Reisekostenstufe C. Der Anspruch richtet sich gegen die für die Geschäftsführung der Landesschiedsämter zuständige Stelle.

(Text neue Fassung)

1 Die unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. 2 Der Anspruch richtet sich gegen die für die Geschäftsführung der Landesschiedsämter oder der sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien zuständige Stelle.