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Änderung § 22a Schiedsamtsverordnung vom 23.07.2015

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§ 22a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 22a n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22a


vorherige Änderung

 


Bei einer Erweiterung des Bundesschiedsamtes um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft haben die beteiligten Körperschaften und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Kosten nach § 12 Satz 2 und die Gebühr nach § 20 jeweils entsprechend ihrem Stimmanteil zu tragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)