Änderung § 22a Schiedsamtsverordnung vom 23.07.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 16 BlGewVFG am 23. Juli 2015 und Änderungshistorie der SchiedsamtsV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 22a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 22a n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22a


vorherige Änderung

 


1 Bei einer Erweiterung des Bundesschiedsamtes um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft haben die beteiligten Körperschaften und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Kosten nach § 12 Satz 2 und die Gebühr nach § 20 jeweils entsprechend ihrem Stimmanteil zu tragen. 2 Satz 1 gilt entsprechend bei der Erweiterung des Bundesschiedsamts um Vertreter der für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed