§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 | |
(Text alte Fassung) Die Geschäfte der Landesschiedsämter werden bei den Landesverbänden der Ortskrankenkassen geführt, wenn und solange nicht die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes eine andere Stelle bestimmt hat. Die Geschäfte der Bundesschiedsämter werden bei dem Bundesverband der Ortskrankenkassen geführt. Für die Dauer eines Schiedsamtsverfahrens, das nur eine Kassenart betrifft, werden die Geschäfte bei dem betroffenen Landesverband, Bundesverband, Verband der Ersatzkassen oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geführt; Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Die Geschäfte der Landesschiedsämter werden bei den Landesverbänden der Ortskrankenkassen geführt, wenn und solange nicht die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes eine andere Stelle bestimmt hat. 2 Die Geschäfte der Bundesschiedsämter werden bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführt. 3 Für die Dauer eines Schiedsamtsverfahrens, das nur eine Kassenart betrifft, werden die Geschäfte bei dem betroffenen Landesverband, den Ersatzkassen oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geführt; Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt. |