Änderung § 16 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646

(Textabschnitt unverändert)

§ 16


(Text alte Fassung)

1 Das Schiedsamt entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien zu laden sind. 2 Es kann auch in Abwesenheit Beteiligter verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen ist.

(Text neue Fassung)

1 Das Schiedsamt oder das sektorenübergreifende Schiedsgremium entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien zu laden sind. 2 Es kann auch in Abwesenheit Beteiligter verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen ist. 3 Die für das jeweilige Schiedsamt oder das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde ist zu allen Sitzungen des jeweiligen Schiedsamts oder des jeweiligen sektorenübergreifenden Schiedsgremiums einzuladen. 4 Das Bundesversicherungsamt ist ebenfalls zu den Sitzungen des jeweiligen Schiedsamts oder des jeweiligen sektorenübergreifenden Schiedsgremiums einzuladen, sofern in den Sitzungen Entscheidungen verhandelt werden, die dem Bundesversicherungsamt vorzulegen sind.




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