§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 | |
(Text alte Fassung) Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluß des Schiedsamts hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. | (Text neue Fassung) Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluss eines Schiedsamts oder eines sektorenübergreifenden Schiedsgremiums hinzugezogen worden sind, sind entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu vergüten oder zu entschädigen. |