Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 TSVG am 11. Mai 2019 und Änderungshistorie der SchiedsamtsV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 22 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 22 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646

(Textabschnitt unverändert)

§ 22


(Text alte Fassung)

1 Die Gebühr ist von jeder der beteiligten Vertragsparteien zur Hälfte zu tragen. 2 Sind auf Seiten einer Vertragspartei mehrere Körperschaften an dem Vertrag beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebührenanteil.

(Text neue Fassung)

1 Die Gebühr ist von jeder der beteiligten Vertragsparteien in gleichen Anteilen zu tragen. 2 Sind auf Seiten einer Vertragspartei mehrere Körperschaften an dem Vertrag beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebührenanteil.


Anzeige