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Änderung § 3 EinhZeitG vom 12.07.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 EinhZeitG, alle Änderungen durch Artikel 1 10. ZustAnpV am 12. Juli 2008 und Änderungshistorie des EinhZeitG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 EinhZeitG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 3 EinhZeitG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 291 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ermächtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Einheitlichkeit im Meßwesen auf der Grundlage des Internationalen Einheitensystems der Meterkonvention oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Einheitlichkeit im Meßwesen auf der Grundlage des Internationalen Einheitensystems der Meterkonvention oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. Einheiten für Größen festzusetzen und für sie Namen und Einheitenzeichen festzulegen,

2. die Definitionen der Einheiten festzulegen,

3. Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Teile und Vielfache von Einheiten festzusetzen,

vorherige Änderung

4. für Größenangaben im geschäftlichen und amtlichen Verkehr die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten, Einheitennamen und Einheitenzeichen zu verbieten,



4. für Größenangaben im geschäftlichen und amtlichen Verkehr die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten, Einheitennamen und Einheitenzeichen zu regeln,

5. die Schreibweise der Zahlenwerte zu bestimmen.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei sind in der Rechtsverordnung das Datum der Veröffentlichung und die Bezugsquelle anzugeben.



(heute geltende Fassung) 

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