Änderung § 4 EinhZeitG vom 12.07.2008

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§ 4 EinhZeitG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 4 EinhZeitG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4 Gesetzliche Zeit


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(1) Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde.

(2) Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. Die mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier Stunden.




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