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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung (MeßEinhGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Juli 2008 EinhZeitG § 1, § 3, § 4 (neu), § 5 (neu), § 4, § 7 (neu), § 5, § 6, § 7, § 8, § 9

Das Gesetz über Einheiten im Messwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

(Einheiten- und Zeitgesetz - EinhZeitG)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Im" die Wörter „amtlichen und" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr sind Datum und Uhrzeit nach der gesetzlichen Zeit zu verwenden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf den geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von und in Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfindet oder mit der Einfuhr oder Ausfuhr unmittelbar zusammenhängt. Das Gleiche gilt für die in Kapitel II des Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 (ABl. EG Nr. L 34 S. 17, Nr. L 104 S. 89) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgezählten Einheiten im geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von den und in die Mitgliedstaaten, in denen diese Einheiten am 21. April 1973 gestattet waren, stattfindet oder der mit der Einfuhr oder Ausfuhr von diesen und in diese Staaten unmittelbar zusammenhängt."

d)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Dasselbe gilt für Zeitregelungen, die sich aus der Anwendung anderer Vorschriften und internationaler Übereinkommen ergeben."

3.
In § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „verbieten" durch das Wort „regeln" ersetzt.

4.
Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 eingefügt:

„§ 4 Gesetzliche Zeit

(1) Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde.

(2) Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. Die mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier Stunden.

§ 5 Ermächtigung zur Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen.

(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit soll jeweils an einem Sonntag beginnen und enden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 den Tag und die Uhrzeit, zu der die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt und endet, sowie die Bezeichnung der am Ende der mitteleuropäischen Sommerzeit doppelt erscheinenden Stunde."

5.
Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt gefasst:

„§ 6 Physikalisch-Technische Bundesanstalt

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Sie ist eine Bundesoberbehörde.

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat

1.
die gesetzlichen Einheiten darzustellen, weiterzugeben und die dafür benötigten Verfahren weiterzuentwickeln,

2.
die gesetzliche Zeit darzustellen und zu verbreiten,

3.
die Temperaturskala nach der Internationalen Temperaturskala der Internationalen Meterkonvention darzustellen und weiterzugeben,

4.
die Prototypen der Bundesrepublik Deutschland sowie die Einheitenverkörperungen und Normale aufzubewahren und an die internationalen Prototypen oder Etalons nach der Internationalen Meterkonvention anzuschließen oder anschließen zu lassen,

5.
die Verfahren bekannt zu machen, nach denen nicht verkörperte Einheiten, einschließlich der Zeiteinheit und der Zeitskalen sowie der Temperatureinheit und Temperaturskalen, dargestellt werden.

Wirkt sie bei der Erfüllung der unter den Nummern 1 bis 5 beschriebenen Aufgaben mit Dritten zusammen, hat sie die Einheitlichkeit des Messwesens zu sichern.

(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner

1.
das Messwesen wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Messwesens zu betreiben,

2.
Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des Messwesens vorzunehmen,

3.
den Wissens- und Technologietransfer auf diesem Gebiet zu fördern,

4.
zur Einheitlichkeit des internationalen Messwesens beizutragen."

6.
Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:

„§ 7 Kosten für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

(1) Für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine Nutzleistung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von der Person zu vertreten sind, die die Nutzleistung veranlasst hat. Der mit der Nutzleistung verbundene Personal- und Sachaufwand und ihr wirtschaftlicher Wert für die antragstellende Person sind zu berücksichtigen."

7.
Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 8 und 9.

8.
Der bisherige § 7 wird § 10 und wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 9" ersetzt.

9.
Die bisherigen §§ 8 und 9 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MeßEinhGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MeßEinhGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3542
Eingangsformel 13. PTBAKostOÄndV
... Grund des § 7 Absatz 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit dem 2. ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Einheitenverordnung
V. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3169
Eingangsformel 3. EinhVÄndV
... Grund des § 3 Absatz 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist, verordnet das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist, wird wie folgt ...