(1) Der Träger der Hufbeschlaglehrschmiede beruft zur Erteilung des praktischen Unterrichts einen oder mehrere geprüfte Hufbeschlaglehrmeister (3. Abschnitt).
(2) Auf einen Hufbeschlaglehrmeister dürfen je Lehrgang nicht mehr als zwölf Schüler entfallen.