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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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2. Abschnitt - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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2. Abschnitt Hufbeschlaglehrschmieden

§ 12 Träger



Träger der Hufbeschlaglehrschmieden ist der Reichsinnungsverband des Schmiedehandwerks, soweit es sich nicht um Lehrschmieden des Reichs oder eines Landes handelt oder vom Reichsminister des Innern eine Sonderregelung zugelassen ist.


§ 13 Leiter



(1) Als Leiter der Hufbeschlaglehrschmiede ist mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde ein geeigneter Tierarzt zu berufen, der auch mit der Erteilung des theoretischen Unterrichts zu beauftragen ist. Soweit es sich um Lehrschmieden des Reichs oder eines Landes handelt, entfällt die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Für Lehrschmieden mit vier oder mehr Feuern ist ein Tierarzt zu berufen, der besondere Ausbildung und Erfahrungen im Hufbeschlag nachweisen kann.


§ 14 Lehrmeister



(1) Der Träger der Hufbeschlaglehrschmiede beruft zur Erteilung des praktischen Unterrichts einen oder mehrere geprüfte Hufbeschlaglehrmeister (3. Abschnitt).

(2) Auf einen Hufbeschlaglehrmeister dürfen je Lehrgang nicht mehr als zwölf Schüler entfallen.


§ 15 Ausschuß



Soweit es sich nicht um Lehrschmieden des Reichs oder eines Landes handelt, bestellt ihr Träger einen Ausschuß von drei bis fünf Mitgliedern zur Regelung des Lehrbetriebs und zur Fürsorge für die Lehrschmiede (Beschaffung der Räume, der Einrichtungen, Lehr- und Geldmittel). Dem Ausschuß muß der Leiter der Lehrschmiede angehören. Bei Meinungsverschiedenheiten in diesem Ausschuß entscheidet die zuständige höhere Verwaltungsbehörde.


§ 16 Staatliche Anerkennung



(1) Die Hufbeschlaglehrschmieden müssen staatlich anerkannt sein.

(2) Über den Antrag auf staatliche Anerkennung eines Schmiedebetriebs als Hufbeschlaglehrschmiede entscheidet als Aufsichtsbehörde die zuständige höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Reichsinnungsverbands des Schmiedehandwerks.

(3) Die staatliche Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn die Lehrer, die Einrichtungen und die Lehrmittel den nachfolgenden Bedingungen entsprechen, die Unterhaltung der Hufbeschlaglehrschmiede sichergestellt ist und ein Bedürfnis anerkannt werden kann.

(4) Die staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmiede kann bei Wegfall einer der vorstehenden Voraussetzungen zurückgenommen werden.


§ 17 Einrichtung der Hufbeschlaglehrschmiede



Die Hufbeschlaglehrschmiede muß die erforderlichen Räume mit entsprechenden Einrichtungen besitzen, darunter einen geeigneten Unterrichtsraum mit Lehrmitteln (Hufen, anatomischen Präparaten, Modellen, Modellhufeisen, Hufnägeln, Abbildungen, Lichtbildern, Filmgerät und Filmen, Tafelzeichnungen usw.). Die Ausstattung mit Lehrmitteln ist dem neuesten Stand der Wissenschaft gemäß jeweils zu vervollständigen.