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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 19 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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§ 19 Aufnahme in den Lehrgang



(1) Zur Aufnahme in den Lehrgang hat der Bewerber ein Gesuch an den Leiter der Hufbeschlaglehrschmiede zu richten. Dem Gesuch ist beizugeben ein Geburtszeugnis, die Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied, beglaubigte Bescheinigungen über seine Tätigkeit im Hufbeschlag seit Erlangung der Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied, ein selbstgeschriebener Lebenslauf, ein polizeiliches Führungszeugnis, sowie eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse.

(2) Der Bewerber hat gute Kenntnisse im Lesen, Schreiben, Rechnen und möglichst im Zeichnen nachzuweisen.

(3) Über die Zulassung entscheidet auf Vorschlag des Leiters der Hufbeschlaglehrschmiede die für sie zuständige höhere Verwaltungsbehörde.