Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 18 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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§ 18 Voraussetzung für die Anerkennung



Zur Erlangung der Anerkennung als geprüfter Hufbeschlaglehrmeister hat der Bewerber folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Er muß

1.
das 24. Lebensjahr vollendet haben, die Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied (§ 11) besitzen und nach der Erlangung mindestens drei Jahre im Hufbeschlag tätig gewesen sein,

2.
an einer vom Reichsminister des Innern besonders bestimmten Lehrschmiede einen Lehrgang für Hufbeschlaglehrmeister besucht und die Abschlußprüfung bestanden haben.



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