Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 22 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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§ 22 Lehrgang - Zwischenbeurteilung



Vier Wochen nach Beginn des Lehrgangs ist durch den Leiter der Hufbeschlagschmiede über die Befähigung und sonstigen Eigenschaften der Teilnehmer an die zuständige höhere Verwaltungsbehörde zu berichten. Durch diese kann bei Nichteignung ein Bewerber unter Zurückbezahlung der halben Unterrichtsgebühr von der weiteren Teilnahme am Lehrgang ausgeschlossen werden.



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