Änderung § 11a Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin vom 01.08.2011

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2011 geltenden Fassung
§ 11a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 263
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11a Fortsetzung der Berufsausbildung


vorherige Änderung

 


Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Sattler oder zur Sattlerin um ein Jahr verkürzt werden.

 



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