§ 13a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2011 geltenden Fassung | § 13a n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 263 |
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(Text alte Fassung) § 13a (neu) | (Text neue Fassung)§ 13a Weitere Übergangsvorschrift |
Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 begründet wurden, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. |