Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Sonderungsplanverordnung (SPV)

§ 6 Gestaltung des Sonderungsbescheids



Der Sonderungsbescheid besteht aus der Angabe der Beteiligten oder einer Kurzbezeichnung des Sonderungsgebiets, der Entscheidung und dem Sonderungsplan. Er ist so herzustellen, daß durch eine fortlaufende Paginierung oder in ähnlicher Form eindeutig festgestellt werden kann, welche Teile er umfaßt.