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§ 5 - Sonderungsplanverordnung (SPV)

§ 5 Entschädigungs- und Ausgleichsliste, unübersichtliche Belastungsverhältnisse



(1) In den Fällen der ergänzenden oder komplexen Bodenneuordnung umfaßt der Bescheid unbeschadet des § 15 Abs. 6 des Bodensonderungsgesetzes auch eine Entschädigungs- und Ausgleichsliste.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind, wenn Verwirrung zu besorgen ist, eingetragene beschränkte dingliche Rechte entweder gegen Entschädigung oder unter Begründung entsprechender neuer Rechte an einem oder mehreren der neu gebildeten Grundstücke aufzuheben.

 
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Zitierungen von § 5 SPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SPV Gestaltung des Sonderungsplans
... Sonderungsplan ist nach den in §§ 3 bis 5 bestimmten Grundsätzen zu gestalten. Hierbei sind die für die einzelnen Arten der ...