§ 2 - Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung (RindFlSoErstV k.a.Abk.)

V. v. 21.02.1994 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 96 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Geltung ab 26.02.1994; FNA: 7847-11-4-74 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Zuständigkeit


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich

1.
der Kontrolle, daß es sich bei dem Fleisch, für das eine Sondererstattung in Anspruch genommen werden soll, um solches von ausgewachsenen männlichen Rindern handelt,

2.
der Ausstellung einer Bescheinigung über diese Kontrolle nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 433/2007,

3.
der Kennzeichnung des nach Nummer 1 kontrollierten Fleisches durch Sicherungsmittel,

4.
der Überwachung der Zerlegung in Teilstücke sowie der Überwachung der Kennzeichnung, der Verpackung und der Nämlichkeitssicherung der Teilstücke bis zu deren Übernahme durch die Bundesfinanzverwaltung nach Absatz 2.

(2) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung für entbeintes Fleisch und die Sicherung der Nämlichkeit des entbeinten Fleisches nach Artikel 5 Abs. 1 und 2 und Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007.

(3) Im übrigen gelten hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens bei der Ausfuhrerstattung die Vorschriften der Ausfuhrerstattungsverordnung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von marktorganisationsrechtlichen Vorschriften im Fleischbereich V. v. 4. Juli 2008 BGBl. I S. 1227 m.W.v. 19. Juli 2008

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Frühere Fassungen von § 2 Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung von marktorganisationsrechtlichen Vorschriften im Fleischbereich
vom 04.07.2008 BGBl. I S. 1227

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RindFlSoErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RindFlSoErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 RindFlSoErstV Mindestmenge
... Bundesanstalt trifft die in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen nur, falls je Schlachtstätte wenigstens 120 Viertel, 60 ...
§ 4 RindFlSoErstV Gewinnung, Verpackung und Nämlichkeitssicherung der Teilstücke (vom 01.04.2012)
... gleichzeitig für das gesamte entbeinte Fleisch, für das eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausgestellt worden ist, erfüllt. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von marktorganisationsrechtlichen Vorschriften im Fleischbereich
V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1227
Artikel 1 MORFleischÄndV Änderung der Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung
... 2008 Nr. L 11 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung." 2. In § 2 werden a) in Absatz 1 Nr. 2 die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 32/82" durch ...


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